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Satzung
Stand: 03.11.2007
Satzung des DRK-Landesverbandes Hessen
§ 1
Name , Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsches Rotes Kreuz – Landesverband Hessen e.V.“
Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
(2) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.
(3) Sein Gebiet umfasst das Land Hessen.
§ 2
Selbstverständnis
(1) Der „Deutsches Rotes Kreuz – Landesverband Hessen e.V.“ (DRK-Landesverband) ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landes Hessen.
Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der DRK-Landesverband Hessen e.V. ist Mitgliedsverband des Bundesverbandes „Deutsches Rotes Kreuz“.
(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der DRK-Landesverband Hessen die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Idee der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(4) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.
(5) Der DRK-Landesverband Hessen ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Kinder- und Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Landesverband junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Landesverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Landesverbandes.
(7) Der DRK-Landesverband Hessen bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.
Diese Grundsätze sind für ihn und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich.
(8) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.
§ 3
Aufgaben
(1) Der DRK-Landesverband Hessen stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 2) und seiner Möglichkeiten (§ 25) insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,
b) Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen einschließlich Suchdienst, Tätigkeit als Amtliches Auskunftsbüro nach den Genfer Rotkreuz-Abkommen, Mitwirkung bei der Familienzusammenführung und bei mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Hilfsaktionen,
c) Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben einschließlich Erster Hilfe bei Unglücksfällen, Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport), Blutspendedienst, Krankenpflege, Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe,
d) Förderung
1. der Gesundheit
einschließlich Gesundheitsdienst, Gesundheitsschutz, vorbeugender Gesundheitspflege (medico-soziale Arbeit) und Mitwirkung im Umweltschutz,
2. der Wohlfahrt
durch Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranken und Behinderte,
3. der Jugend
durch Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugendsozialarbeit,
4. der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften.
(2) Der Landesverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und deren Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung der Kreisverbände und Ortsvereine sowie deren Gliederungen gegenüber dem Bundesverband, der Landesregierung und den auf Landesebene tätigen Verbänden und Einrichtungen. Er arbeitet eng mit den übrigen Landesverbänden sowie den Heime und Anstalten tragenden DRK-Verbänden und den Schwesternschaften vom Roten Kreuz innerhalb seines Bereiches zusammen
(3) Der Landesverband führt im JRK die Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes heran. Er fördert den Rotkreuz-Gedanken in den Schulen.
(4) Der Landesverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.
(5) Der Landesverband sorgt für die Aus- und Fortbildung der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Fachkräfte, die in seinem Bereich tätig sind. Er kann Krankenhäuser, Ausbildungsstätten, Heime und sonstige Einrichtungen schaffen, erhalten und fördern. Desgleichen kann er Forschungsaufgaben fördern.
§ 4
Einbindung
(1) Die Satzung des Bundesverbandes „Deutsches Rotes Kreuz“ ist für den Landesverband Hessen und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.
(2) Der Landesverband verwirklicht Regelungen nach §§ 7 Abs. 1, 13 Abs.1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes in seinem Bereich.
(3) Der Landesverband vermittelt seinen Kreisverbänden und ihren Ortsvereinen sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz. Die Mitgliedsverbände des Landesverbandes sind selbständig,
soweit sich nicht aus der Satzung des Bundesverbandes oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.
(4) Die Kreisverbände und deren Ortsvereine führen in ihrem Namen außer der Bezeichnung „Deutsches Rotes Kreuz“ einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz.
(5) Jedes Einzelmitglied soll der DRK-Gliederung angehören, in deren Bereich es seinen Wohnsitz hat. Über Ausnahmen entscheiden die Vorstände der jeweils zuständigen DRK-Vereinigungen.
(6) Die Wahlordnung, Regelungen gem. § 1 Abs. 1 der Schiedsordnung des Bundesverbandes, die Ordnung der Bereitschaften, die Ordnung der DRK-Bergwacht Hessen, die Ordnung der Wasserwacht, die Richtlinien für die Sozialarbeit, die JRK-Ordnung und die Ordnung des Finanzausschusses werden auf der Grundlage dieser Satzung erlassen und sind für alle Gliederungen und Einzelmitglieder verbindlich.
(7) Gebietsänderungen der Kreisverbände bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes. Werden Gebietsgrenzen von Landkreisen und Städten geändert, so haben sich Kreisverbände den Änderungen anzugleichen. Der Landesverband kann hierzu Fristen setzen.
§ 5
Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
(1) Die Aufgaben des Landesverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages. Der Landesverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich seiner Mitglieder.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften (§ 28), Arbeitskreisen und anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3) Hauptamtliche Mitarbeiter des Landesverbandes können einem Organ des Landesverbandes nicht angehören. Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter können dem Präsidium mit beratender Stimme angehören.
Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens oder einer Einrichtung sein, an denen der Landesverband mit mehr als 50 % beteiligt ist.
Hauptamtliche Mitarbeiter nachgeordneter Gliederungen können die Ämter des Präsidenten, der Vizepräsidenten oder des Schatzmeisters nicht bekleiden. Ausnahmen von den Sätzen 3 und 4 bedürfen der Genehmigung des Vorstandes des Bundesverbandes.
(4) Ein Amt im geschäftsführenden Präsidium darf mit keinem anderen Amt im geschäftsführenden Präsidium verbunden werden. Ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter dürfen weder beratend noch entscheidend in Angelegenheiten mitwirken, aus denen ihnen sowie ihren nahen Angehörigen im Sinne der ZPO oder ihrer nachgeordneten Gliederung ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil erwachsen könnte.
§ 6
Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
(1) Der Landesverband arbeitet mit allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
Gleiches gilt sinngemäß für alle Gliederungen des Landesverbandes untereinander.
(2) Gem. Abs. 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
a) drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
b) Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
c) Anzeichen für ein schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
d) Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Mitarbeiter dieses Personenkreises, sofern dieses mit der Rotkreuztätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
e) Berichte in der Öffentlichkeit über vorgenannte Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
(3) In diesen Fällen hat der übergeordnete Verband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes und dessen Gliederungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäfts- unterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder vorgenannte Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen, soweit der Mitgliedsverband eine Unterrichtung nicht in angemessener Zeit vornimmt oder verweigert.
(4) Der übergeordnete Verband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen.
§ 7
Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner nachgeordneten Gliederungen
(1) Der Landesverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, führen diese die satzungsgemäßen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in ihrem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch. Sie dürfen im Bereich eines anderen Kreisverbandes oder Ortsvereins nur mit dessen Zustimmung tätig werden.
(2) Es ist ausschließlich Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regeln für die Berufsausübung der Schwestern zu treffen.
Der Präsident des Landesverbandes, dessen Vertreter oder ein von ihm Beauftragter soll dem Geschäftsführenden Vorstand der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften als Mitglied angehören.
(3) Die Kreisverbände und deren Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen oder lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Partnerschaften der Kreisverbände sind vom Landesverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen. Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Kreis- und vom Landesverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.
§ 8
Zuständigkeit des Bundesverbandes
(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass Gliederungen und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch Beschlüsse der Organe der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung auferlegt sind.
(2) Der Bundesverband ist ausschließlich zuständig
1. für die Vertretung gegenüber Organisationen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung im Sinne § 2 Abs. 8,
2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung,
3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen,
4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit,
5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und Gestattung seiner Verwendung durch Dritte,
6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium des DRK oder bei Gefahr im Verzuge der DRK-Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband im Einzelfall einen Mitgliedsverband damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
§ 9
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Landesverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden rechtsfähigen, dem DRK-angehörigen
1. Kreisverbände des Deutschen Roten Kreuzes,
2. Heime und Anstalten tragenden Verbände,
3. Schwesternschaften,
4. rechtlich selbständigen gemeinnützigen Ausgliederungen.
(2) Gemeinnützige Organisationen, deren Aufgaben denen des Deutschen Roten Kreuzes entsprechen, können durch Beschluss des Präsidiums als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind in einem Vertrag festzulegen.
(3) Personen, die sich um das Deutsche Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können vom Präsidium zu Ehrenmitgliedern des Landesverbandes ernannt werden.
§ 10
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
a) Die Kreisverbände nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes ( § 3) nach den Grundsätzen des § 2 wahr und achten auf deren Erfüllung in den Ortsvereinen.
b) Sie haben Mitwirkungsrechte im Landesverband nach den Bestimmungen dieser Satzung.
c) Sie haben Anspruch auf Rat und Hilfe des Landesverbandes, soweit er dazu in der Lage ist.
(2) Die Kreisverbände verwirklichen Beschlüsse nach § 14 Abs. 6 Ziff. 6, § 19 Abs. 1 Ziff. 1 und 9 dieser Satzung sowie verbindliche Regelungen, die nach § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes erlassen werden.
(3)
a) Die Kreisverbände geben sich eine Satzung, die mit der vom Landesverband in Übereinstimmung mit der Mustersatzung des Bundesverbandes erlassenen Mustersatzung im Einklang stehen muß.
b) Satzungen und Satzungsänderungen sind vom Präsidium zu genehmigen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. § 10 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Ziff. 9 dieser Satzung oder gegen sonstige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird.
c) Soweit die Kreisverbände oder Ortsvereine Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte erwerben, belasten oder veräußern oder Darlehen aufnehmen, Bürgschaften übernehmen oder finanzielle Beteiligungen erwerben wollen, sind diese Geschäfte innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung dem Landesverband anzuzeigen, sofern diese Geschäfte eine bestimmte Höhe wertmäßig übersteigen. Die jeweils geltende Wertgrenze wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Jahresumsatzes alle drei Jahre vom Präsidium festgelegt.
Anzeigepflichtige Geschäfte bedürfen der Genehmigung des Geschäftsführenden Präsidiums. Seine Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen.
d) Die Gründung oder Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des Privatrechts (z.B. gemeinnützige Gesellschaften m.b.H.) bedarf vor Anmeldung zum Handesregister der Genehmigung des Geschäftsführenden Präsidiums, bei Verwendung des Namens oder Zeichens des Roten Kreuzes auch der Genehmigung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartige genehmigte Rechtsträger andere Unternehmen oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, gilt Satz 1 entsprechend. Das Gleiche gilt bei der Gründung von
Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen.
e) Die Mitgliedsverbände gem. § 9 Abs. 1 führen an den Landesverband Beiträge und Umlagen ab, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind.
f) Die Kreisverbände und die rechtlich unselbständigen Ausgliederungen unterliegen der Prüfung ihrer Wirtschaftspläne, Rechnungslegung, Bücher und Kassenführung durch den Landesverband. Das Geschäftsführende Präsidium kann hierzu Beauftragte bestellen.
g) Die Kreisverbände haben ihr Rechnungswesen durch Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Der testierte Prüfbericht ist dem Landesverband unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.
h) Die Satzung und die Ordnungen des Landesverbandes sind für die Kreisverbände verbindlich und für die Ortsvereine in der Satzung des Kreisverbandes verbindlich zu machen.
§ 11
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft nach §§ 9 Abs. 1 u. 2 erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung ist dem Geschäftsführenden Präsidium gegenüber in rechtsverbindlicher Form auszusprechen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt oder trotz Maßnahmen nach § 32 seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Landesversammlung. Dem Betroffenen muss Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben werden. Der Beschluß über den Ausschluss muß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(4) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses der Landesversammlung bei der Landesgeschäftsstelle Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Landesschiedsgericht. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.
(6) Verliert ein Mitglied die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat es sein Vermögen demjenigen zu übertragen, der im Falle der Auflösung als Berechtigter in der Satzung genannt ist.
§ 12
Organe
(1) Organe des Landesverbandes sind
a) die Landesversammlung,
b) das Präsidium,
c) das Geschäftsführende Präsidium.
(2) Die Organe beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das gilt nicht für die Abstimmung in der Landesversammlung. Hier gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt.
(3) Es wird offen abgestimmt, wenn nicht 1/10 der anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag auf schriftliche Abstimmung zustimmt.
(4) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen.
§ 13
Landesversammlung
(1) Die Landesversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.
(2) Die Landesversammlung besteht aus den von den Mitgliedern entsandten Delegierten, den Mitgliedern des Geschäftsführenden Präsidiums und des Präsidiums sowie dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und den korporativen Mitgliedern.
(3) Bei einem Grundmandat von 3 Delegierten pro Kreisverband entfällt auf je angefangene 4.000 passive und je angefangene 200 aktive Mitglieder eines Kreisverbandes ein Delegierter. Die Bergwacht entsendet zehn Delegierte, die von der Bergwacht-Landesversammlung gewählt wurden. Ein Heime und Anstalten tragender Verband, soweit er sich über den Bereich von mehreren Kreisverbänden erstreckt, entsendet zwei Delegierte. Die rechtlich selbständigen gemeinnützigen Ausgliederungen werden durch die Delegierten ihrer Kreisverbände vertreten. Die interne Regelung obliegt den jeweils beteiligten Kreisverbänden. Jedes korporative Mitglied hat eine Stimme.
(4) Jeder Delegierte bzw. gem. Absatz 2 Genannte hat in der Landesversammlung eine Stimme, dies auch dann, wenn er seine Mitgliedschaft aus mehreren Funktionen ableitet. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
§ 14
Aufgaben der Landesversammlung
(1) Die Landesversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums:
a) den Präsidenten,
b) die Vizepräsidentin,
c) den Vizepräsidenten,
d) den Landesschatzmeister,
e) den Landesjustitiar.
Entsprechendes gilt für die Stellvertreter zu d) und e)
(2) Die Landesversammlung bestätigt
a) die nach der Ordnung der Bereitschaften gewählte Landesbereitschaftsleitung,
b) den/die von der Landesärztetagung gewählten Landesarzt und Landesärztin,
c) den von der Tagung der Leiterinnen und Leiter der Sozialarbeit gewählte Landesleiter der Sozialarbeit,
d) den von der Bergwacht-Landesversammlung gewählte Landesleiter der Bergwacht,
e) den/die von den Heimträgerverbänden, den Kreisverbänden oder Schwesternschaften, die stationäre Einrichtungen unterhalten oder solchen angeschlossen sind, gewählten Landesleiter/in für stationäre Einrichtungen
f) die von den Kreisverbänden des betreffenden Landesteiles gewählten Vertreter der Kreisverbände
g) den von der JRK-Versammlung gewählten Landesleiter des Jugendrotkreuzes,
h) den vom Landesausschuss der Wasserwacht gewählten Landesleiter der Wasserwacht.
Entsprechendes gilt für die Stellvertreter zu a – h.
(3) Scheiden Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, so rücken deren Vertreter nach; andernfalls bestimmt das Geschäftsführende Präsidium den Nachfolger für die restliche Amtszeit, längstens bis zur nächsten Landesversammlung.
(4) Die Landesversammlung wählt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Präsidiums den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Landesschiedsgerichtes auf die Dauer von sechs Jahren (§ 3 Abs. 2 SchO).
(5) Die Landesversammlung bildet auf Vorschlag des Präsidiums Fachausschüsse und wählt deren Mitglieder und deren Stellvertreter, soweit sie nicht vom Präsidenten nach § 22 Abs. 5 ernannt werden.
(6) Aufgaben der Landesversammlung sind ferner
1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte,
2. Genehmigung der Rechnungslegung auf Vorschlag des Finanzausschusses und der Empfehlung des Präsidiums,
3. Entlastung des Geschäftsführenden Präsidiums und des Präsidiums,
4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
5. Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
6. Beschlussfassung über die Übernahme zentraler Rotkreuz-Arbeiten durch den Landesverband,
7.
a) Empfehlung der Mindestmitgliedsbeiträge der Einzelmitglieder der Kreisverbände. Die Kreisverbände sind berechtigt, in begründeten Fällen Mitgliedsbeiträge zu ermäßigen oder zu erlassen.
b) Festsetzung der von den Mitgliedern gemäß § 10 Abs. 3 e an den Landesverband abzuführenden Anteile an Mitgliedsbeiträgen und Umlagen.
8. Annahme und Änderung der Satzung.
9. Beschlüsse über den Ausschluß von Mitgliedern gem. § 11 Abs. 3.
10. Beschlussfassung über Anträge,
a) die spätestens zwei Wochen vor der Landesversammlung schriftlich beim Geschäftsführenden Präsidium eingereicht worden sind oder deren Behandlung mit 2/3 Mehrheit der Versammlung beschlossen werden,
b) die den Wirtschaftsplan betreffen.
Sehen die Anträge eine Kürzung der Einnahmen oder eine Vermehrung der Ausgaben vor, so können sie nur gestellt werden, wenn ein entsprechender Deckungsvorschlag im Antrag enthalten ist.
11. Erlaß der Wahlordnung, Regelungen gem. § 1 Abs. 1 der Schiedsordnung des Bundesverbandes, der Ordnung der Bereitschaften, die Ordnung der Bergwacht, der Ordnung der Wasserwacht, der Richtlinien für die Sozialarbeit, der Ordnung des Jugendrotkreuzes und der Ordnung des Finanzausschusses.
12. Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes.
(7) Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Landesverbandes bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 15
Durchführung der Landesversammlung
(1) Die ordentliche Landesversammlung findet einmal jährlich statt.
Der Präsident kann jederzeit eine außerordentliche Landesversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn es von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
(2) Die Landesversammlung wird vom Präsidenten, im Falle der Verhinderung von dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Einhaltung einer 2-Monatsfrist und Angabe der Tagesordnung. Unter Einhaltung einer 1-Monatsfrist sind die Unterlagen den Mitgliedern vorzulegen
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Landesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Die Wahlen erfolgen nach den Bestimmungen der Wahlordnung.
§ 16
Geschäftsführendes Präsidium
(1) Dem Geschäftsführenden Präsidium gehören an:
1. der Präsident,
2. die Vizepräsidentin,
3. der Vizepräsident,
4. der Landesschatzmeister,
5. der Landesjustitiar,
6. der Landesgeschäftsführer mit beratender Stimme.
(2) An Stelle der Mitglieder zu 4-6 treten bei Verhinderung ihre Stellvertreter.
(3) Das Amt des Präsidenten darf mit keinem anderen Amt im Präsidium verbunden werden. Die Ämter des Vizepräsidenten, des Landesschatzmeisters und des Justitiars dürfen weder unter sich noch mit einem anderen Amt im Präsidium verbunden werden.
(4) Wird das Amt des Präsidenten von einem Mann bekleidet, so ist die Vizepräsidentin die ständige Vertretung. Wird das Amt des Präsidenten von einer Frau bekleidet, so gilt das Umgekehrte entsprechend.
(5) Das Geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(6) Die Haftung des Geschäftsführenden Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(7) Das Geschäftsführende Präsidium gibt sich und dem Präsidium eine Geschäftsordnung. Es genehmigt die Geschäftsordnung der Landesgeschäftsstelle.
§ 17
Aufgaben des Geschäftsführenden Präsidiums
(1) Das Geschäftsführende Präsidium ist für die Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Landesversammlung und des Präsidiums verantwortlich. Es kann ihm zustehende Befugnisse dem Präsidenten übertragen.
(2) Das Geschäftsführende Präsidium hat ferner
a) die Aufsicht über die Wirtschaftsführung der Mitgliedsverbände und deren Beratung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; im Bedarfsfalle ist der Finanzausschuß des Landesverbandes zu hören,
b) Richtlinien für die Arbeit von Fachausschüssen zu erlassen, soweit sie nicht durch eigene Ordnungen geregelt sind,
c) im Bedarfsfall Sonderausschüsse zu bilden und deren Mitglieder zu ernennen,
d) die Berechtigung, im Rahmen der dem Deutschen Roten Kreuz vom Staat übertragenen Aufgaben (Genfer Rotkreuz-Abkommen, Katastrophenschutz, Suchdienst usw.) und der Beschlüsse der Landesversammlung und des Präsidiums über grundsätzliche Fragen der Rotkreuz-Arbeiten den nachgeordneten Gliederungen Weisungen zu erteilen,
alle Aufgaben zu erledigen, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
(3) Das Geschäftsführende Präsidium wählt die Delegierten für die DRK-Bundesversammlung. Der Präsident ist kraft Amtes „Delegierter für die DRK-Bundesversammlung“.
(4) Zweimal jährlich sollen die Kreisvorsitzenden zu einer Sitzung eingeladen werden. Bei ihrer Verhinderung können sie sich durch ein Mitglied aus dem jeweiligen Kreisvorstand vertreten lassen.
§ 18
Präsidium
(1) Dem Präsidium gehören an:
a) das Geschäftsführende Präsidium,
b) der Landesarzt und die Landesärztin,
c) zwei Mitglieder der Landesbereitschaftsleitung,
d) der Landesleiter der Sozialarbeit,
e) der Landesleiter der Bergwacht,
f) der Landesleiter für stationäre Einrichtungen,
g) der Landesleiter des Jugendrotkreuzes,
h) der Landesleiter der Wasserwacht,
i) der Landeskatastrophenschutzbeauftragte,
j) der Landeskonventionsbeauftragte,
k) je höchstens zwei Vertreter der Kreisverbände aus den Landesteilen Nordhessen, Mittelhessen und Südhessen,
l) der Landesleiter des Rettungsdienstes,
m) eine Vertreterin der im Gebiet des Landesverbandes gelegenen DRK-Schwesternschaften.
(2) An die Stelle der in Absatz 1, Buchstabe b – m genannten Präsidiumsmitglieder treten im Verhinderungsfall die Stellvertreter.
(3) Alle Präsidiumsmitglieder müssen einem Rotkreuz-Verband angehören.
(4) Das Präsidium wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt das Präsidium die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl weiter.
(5) Scheidet ein Präsidiumsmitglied nach Abs. 1 während der Amtsperiode aus seinem Amt aus, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter. Steht dieser nicht zur Verfügung, kann das Präsidium bis zur nächsten Landesversammlung ein Präsidiumsmitglied benennen. Zu dieser Landesversammlung findet eine Nachwahl bis zum Ende der Amtsperiode statt.
(6) Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 19
Aufgaben des Präsidiums
(1) Die Aufgaben des Präsidiums sind:
1. Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Rotkreuz-Arbeit und die ihm von der Landesversammlung zugewiesenen Angelegenheiten,
2. Vorbereitung der Landesversammlung durch Vorlage von Jahresrechnung und Wirtschaftsplan sowie Vorbereitung der hierzu notwendigen Beschlüsse,
3. Festsetzung der für die Landesversammlung vorgesehenen Tagesordnung und Genehmigung der Vorlagen für die Landesversammlung,
4. Anerkennung von Fachdiensten auf Vorschlag der jeweiligen Landesausschüsse,
5. Festsetzung der Beiträge der Heime und Anstalten tragenden Verbände,
6. Genehmigung der mit gemeinnützigen Organisationen abzuschließenden Verträge,
7. Zustimmung zu Maßnahmen bei Pflichtverletzungen,
8. Aufstellung von Richtlinien für den Rettungsdienst,
9. Erlass von Regelungen, die aufgrund der §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes zu treffen sind (§ 21 Abs. 5 MSLV).
Hält das Präsidium darüber hinaus einheitliche Regelungen für alle in
§ 9 Abs. 1,2 oder 3 genannten Mitglieder für angezeigt, so kann es Bestimmungen erlassen, die für alle diese Mitglieder verbindlich sind.
10. Erlass von Bestimmungen über die Durchführung der Aufgaben der Rotkreuz-Gemeinschaften, deren Finanzierung und Ausbildung,
11. Vorbereitung der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
12. regionale Änderungen der Kreisverbandgebiete,
13. Zuordnung der Kreisverbände zu den Landesteilen Nordhessen, Mittelhessen und Südhessen,
14. Zuordnung eines neu gegründeten Ortsvereins zu einem Kreisverband in Streitfällen,
15. Genehmigung der Satzung und Satzungsänderungen der Kreisverbände und der die Heime und Anstalten tragenden rechtsfähigen DRK-Verbände,
16. Beratung der Wahlordnung, der Schiedsordnung, der Ordnung für Bereitschaften, der Ordnung der Bergwacht, der Ordnung der Wasserwacht, der Richtlinien für die Sozialarbeit, der JRK-Ordnung, der Ordnung für den Finanzausschuß und der Richtlinien für die Fachausschüsse,
17. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Das Präsidium ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder von Finanzamt aus rechtlichen Gründen für erforderlich gehalten werden, zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Die Mitgliedsverbände sind über solche Änderungen unverzüglich zu informieren.
§ 20
Sitzung der Präsidien
Für die Durchführung der Sitzung des Geschäftsführenden Präsidiums und des Präsidiums gilt § 12 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage für das Geschäftsführende Präsidium und vierzehn Tage für das Präsidium.
§ 21
BGB-Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Präsident, die Vizepräsidentin, der Vizepräsident und der Landesschatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen des Verbandes werden von zwei Mitgliedern des Vorstandes abgegeben.
Der Landesgeschäftsführer ist besonderer Vertreter gem. § 30 BGB.
§ 22
Aufgaben des Präsidenten
(1) Der Präsident ist der Repräsentant des Landesverbandes. Er führt den Vorsitz in der Landesversammlung sowie in den Sitzungen des Geschäftsführenden Präsidiums und des Präsidiums.
(2) Der Präsident bestellt und entlässt im Einvernehmen mit dem Präsidium den Landesgeschäftsführer. Er überwacht den Umfang seiner Geschäfte.
(3) Besondere Aufgaben des Präsidenten sind:
a) die Wahrnehmung der ihm vom Geschäftsführenden Präsidium übertragenen Befugnisse,
b) der Einsatz des Landesverbandes in Eilfällen und die Bestimmung des Einsatzleiters. Eilfälle sind Katastrophen und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzuge ist. In solchen Fällen kann der Präsident Weisungen an alle zum Landeverband gehörenden Gliederungen, Rotkreuz-Gemeinschaften und deren Einrichtungen erteilen. Er hat innerhalb von zwei Wochen dem Präsidium zu berichten.
(4) Der Präsident ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an. Er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten.
(5) Der Präsident ernennt und beruft ab
1. den Landeskatastrophenschutzbeauftragten auf Vorschlag des Geschäftsführenden Präsidiums,
2. den Landeskonventionsbeauftragten,
3. den Landesleiter des Rettungsdienstes, der zugleich Vorsitzender des Rettungsdienstausschusses ist, auf Vorschlag des Präsidiums,
4. die Rotkreuz-Beauftragten der Kreisverbände auf Vorschlag des zuständigen Rotkreuz-Verbandes.
Entsprechendes gilt für die Stellvertreter.
§ 23
Ausschüsse
(1) Ausschüsse werden als Fach- oder Sonderausschüsse gebildet.
(2) Ein Fachausschuss ist ein Dauerausschuss für ein bestimmtes Arbeitsgebiet, der von der Landesversammlung auf Dauer für ein bestimmtes Arbeitsgebiet auf Vorschlag des Präsidiums gebildet wird. Seine Mitglieder werden von der Landesversammlung gewählt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Ausschuss hat alle in sein Fachgebiet fallenden Fragen zu erörtern, den Landesorganen Empfehlungen zu geben und Vorschläge zu erarbeiten.
(3) Ein Sonderausschuss ist ein Ausschuss, der auf Zeit zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe gebildet wird. Die Ausschussmitglieder werden durch das Präsidium ernannt.
(4) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen. Sie müssen jederzeit gehört werden.
(5) Der Landesgeschäftsführer beruft die Fachausschüsse zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters, soweit die Satzung oder die für den Ausschuss erlassene Ordnung oder Richtlinien nichts anderes bestimmten.
§ 24
Landesgeschäftsstelle
(1) Der Landesverband unterhält eine Geschäftsstelle, die von dem Landesgeschäftsführer geleitet wird.
(2) Der Landesgeschäftsführer untersteht dem Präsidenten. Er ist als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten, für die Ausführung der Beschlüsse der Landesversammlung, des Präsidiums und des Geschäftsführenden Präsidiums verantwortlich.
§ 25
Wirtschaftsführung
(1) Der Landesverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.
(2) Die Mittel des Landesverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.
(3) Die Jahresrechnung wird durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Landesversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Landesverbandes sowie Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
(4) Für die Verbindlichkeiten des Landesverbandes haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 26
Vermögenskontrolle
(1) Das gesamte Vermögen des Landesverbandes ist nach einem vom Bundesverband aufgestellten Plan zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand nachzuweisen.
§ 27
Gemeinnützigkeit
(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Die Mitglieder des Landesverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes erhalten.
(6) Der Landesverband darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Bundesverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer als steuerbegünstigt anerkannter Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zugewendet werden.
§ 28
Rotkreuz-Gemeinschaften
(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern und freien Mitarbeitern innerhalb der Gliederungen, die sich für Aufgaben des Roten Kreuzes in besonderem Umfang aktiv einsetzen.
Als Rotkreuz-Gemeinschaften gelten:
a) die Bereitschaften,
b) die Wohlfahrts- und Sozialarbeit,
c) die Bergwacht,
d) das Jugendrotkreuz,
e) die Wasserwacht.
(2) Die Rotkreuz-Gemeinschaften gestalten ihre Arbeit nach einer eigenen Ordnung. Ihre Vertretung in den Vorständen ergibt sich aus der Satzung der jeweiligen Gliederung.
(3) Die Rotkreuz-Gemeinschaften mehrerer Kreisverbände arbeiten jeweils in den Regionen zusammen. Die Regionen bilden keine Organisationsstufe des Landesverbandes, sie haben auch keine eigene Verwaltungsstelle.
(4) Die Landesbereitschaftsleitung hat ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber Angehörigen der bei den Kreisverbänden bestehenden Bereitschaften und freien Mitarbeitern im Rahmen der Ordnung der Bereitschaften. Entsprechendes gilt für die Landesleitung der Bergwacht, der Wasserwacht, der Sozialarbeit und des JRK in ihren jeweiligen Gemeinschaften.
§ 29
Bergwacht
(1) In der Bergwacht des DRK-Landesverbandes Hessen, sind die in diesem Fachdienst aufgenommenen Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes zu einer besonderen Gemeinschaft zusammengeschlossen.
(2) Aufgabe und Vertretung werden durch die Ordnung der Bergwacht geregelt. Diese wird, im Einvernehmen mit dem Landesausschuss der Bereitschaften, auf Vorschlag der Bergwacht-Landesversammlung von der DRK-Landesversammlung erlassen.
(3) Änderungen der im Anschlussvertrag enthaltenen Vereinbarungen können auf Antrag der DRK-Landesversammlung oder der Bergwacht-Landesversammlung im Einvernehmen mit dem Präsidium durch die Landesversammlung beschlossen werden.
§ 30
Jugendrotkreuz
(1)
a) Das Jugendrotkreuz ist ein anerkannter Kinder- und Jugendverband innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes (§ 2 Abs.6) und eine Rotkreuz-Gemeinschaft.
b) Die Angehörigen der JRK-Gruppen, die sich in jugendgemäßer Art einsetzen und sich für die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes ausbilden lassen, sind persönliche Mitglieder des Jugendrotkreuzes.
c) Das Jugendrotkreuz ist in seiner Arbeit eigenverantwortlich und selbstorganisiert. Der Aufbau und die Durchführung der JRK-Arbeit werden durch die JRK-Ordnung geregelt. Die Vertretung in den Vorständen ergibt sich aus den Satzungen der jeweiligen Gliederungen.
(2) Das Jugendrotkreuz im Landesverband fördert die Rotkreuz-Schularbeit.
§ 31
Landeskonventionsbeauftragter
Die Verbreitung der Kenntnisse über die Genfer Rotkreuz-Abkommen, über das humanitäre Völkerrecht sowie über die Grundsätze der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung ist Aufgabe des Landeskonventionsbeauftragten. Deren Ausführung bestimmt sich nach den vom Deutschen Roten Kreuz erlassenen Richtlinien.
§ 32
Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt das Geschäftsführende Präsidium fest, dass ein Mitglied
- seine Pflichten aus dieser Satzung oder aus Beschlüssen der Landesversammlung verletzt,
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen duldet,
so kann es nach Anhörung des Mitgliedes im Benehmen mit dem Präsidium anordnen, dass das Mitglied innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst.
(2) Folgt das Mitglied der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann das Geschäftsführende Präsidium im Wege der Ersatzvornahme die erforderlichen Maßnahmen oder Anordnungen auf Kosten des Mitglieds selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen überlassen.
In besonderen Fällen kann das Geschäftsführende Präsidium im Einvernehmen mit dem Präsidium einen Beauftragten bestellen oder alle oder einzelne Vorstandsmitglieder eines Mitgliedes abberufen. Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Abberufung ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Außerdem kann dem Mitglied die Ausübung der ihm nach dieser Satzung zustehenden Mitgliedschaft entzogen werden. Liegt ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vor, kann das Mitglied gem. § 11 Abs. 3 aus dem Landesverband ausgeschlossen werden.
(4) In den Fällen, in denen eine Änderung der Satzung des Mitgliedes erforderlich ist, ist der Vorstand aufzufordern, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sofern die Aufforderung erfolglos bleibt, kann das Geschäftsführende Präsidium die Mitgliederversammlung auf Kosten des Mitglieds selbst unter Angabe der Tagesordnung einberufen und durchführen.
(5) Bei allen die vorgenannten Maßnahmen behandelnden Vorstandssitzungen der Mitglieder und ihrer Mitgliederversammlungen hat ein Mitglied des Geschäftsführenden Präsidiums oder ein vom Präsidium bestimmtes Mitglied des Präsidiums Rede- und Antragsrecht.
§ 33
Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Präsident bei Gefahr im Verzuge den im Landesverband zusammengefassten Gliederungen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident soll, bevor er tätig wird, die Betroffenen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.
(2) Die betroffenen Gliederungen können die Entscheidung des Präsidiums über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 34
Verbandsmaßnahmen
(1) Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums, des Präsidiums und sämtlicher Ausschüsse sowie der Vorstände sämtlicher Gliederungen können durch den Präsidenten bei Gefährdung wichtiger Rotkreuz-Interessen auf die Dauer von sechs Monaten vorläufig beurlaubt werden. Die Betroffenen und die zuständigen Verbandsvorstände sind vorher zu hören, soweit das ohne Verzug möglich ist. Innerhalb von zwei Monaten ist eine Entscheidung über die Abberufung durch das Präsidium herbeizuführen. Die Bestimmungen der Schiedsordnung bleiben unberührt.
(2) In dringenden Fällen kann der Präsident einen anderen mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Beurlaubten beauftragen. Bei Wegfall eines BGB-Vorstandes hat der Präsident dem zuständigen Amtsgericht einen Notvorstand vorzuschlagen.
(3) Durch Beschluss von ¾ der gewählten oder bestätigten Mitglieder des Präsidiums kann der Präsident von seinen Aufgaben bis zur nächsten Landesversammlung suspendiert werden.
(4) Verbandsmaßnahmen der Vorstände der Kreisverbände und Ortsvereinigungen, des Bergwacht-Landesausschusses sowie der Dienstvorgesetzten gegenüber Einzelmitgliedern sind nur zulässig, wenn ein Mitglied Pflichten der Satzung, der Ordnung der Bergwacht, der Ordnung der Bereitschaften, der Ordnung der Wasserwacht, der Richtlinien der Sozialarbeit oder der JRK-Ordnung nicht erfüllt, das Ansehen des Roten Kreuzes schädigt oder wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung beeinträchtigt oder Weisungen des Kreisvorstandes missachtet.
Sie können nur innerhalb von sechs Monaten seit dem vorwerfbaren Verhalten oder Ereignis nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen werden und sind zu begründen.
Erhält der Vorstand oder Dienstvorgesetzte von dem Verhalten oder Ereignis erst später Kenntnis, so verlängert sich die Frist bis längstens ein Jahr.
Ein gegen das Mitglied anhängiges, das vorwerfbare Verhalten oder Ereignis betreffende staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Verfahren unterbricht den Fristablauf.
§ 35
Schiedsgericht
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
a) zwischen Verbänden, Organisationen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Hessen,
b) zwischen Einzelmitgliedern
c) zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des DRK-Landesverband Hessen,
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des DRK-Landesverbandes Hessen im Sinne
§§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit von Verbandsmaßnahmen ordnungs- und disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
Verbandsmaßnahmen gegenüber Einzelmitgliedern können binnen einer Ausschlußfrist von 1 Monat seit Zugang des Bescheides angefochten werden.
(4) Das Verfahren des Schiedsgerichtes wird durch die Schiedsordnung des Bundesverbandes geregelt. Diese ist für alle Mitgliedsverbände verbindlich.
(5) Die Antragsschrift auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen, die sie an den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes weiterleitet. Die Antragsschrift muß bei Maßnahmen nach Absatz 3 binnen eines Monats bei der Landesgeschäftsstelle eingegangen sein.
(6) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(7) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen weder dem Geschäftsführenden Präsidium noch dem Präsidium angehören.
§ 36
Inkrafttreten
Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister wird die bisherige Satzung des Landesverbandes ungültig.



